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Durchsuchung ohne Beschluss Akte Gesetz

Dürfen Wohnungen ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden?


Die Hausdurchsuchung ist ein Werkzeug, mit dem Staatsanwaltschaft oder auch Steuerfahndung nach Beweisen suchen, um diese dann zu sichern und zu verwerten. Sie ist an strenge Regeln gebunden – hier ein paar Details dazu:

Was ist unter einer Hausdurchsuchung zu verstehen?

Dabei werden Wohnung, Büros oder auch Lager- und Verkaufsräume durchsucht. Sie stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar, daher ist sie an strenge Voraussetzungen gebunden. In der Regel muss ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen oder auch Gefahr im Verzug sein. Dieser muss eine bestimmte Form wahren, auch ist es wesentlich, dass darin wichtig Angaben zu finden sind.

Polizei an der Tür

Der Tatverdacht, die Räume, die durchsucht werden sollen sowie das Durchsuchungsziel sind festzuhalten. Die Anordnungen sind von einem Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu erlassen. Immer wieder kommt es vor, dass der Beschluss fehlerhaft ist. Dies verhindert zwar nicht die Durchsuchung selbst, aber es kann sein, dass die vorgefundenen Dokumente im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen.

Hausdurchsuchung ohne Beschluss – ist das erlaubt?


Um es kurz vorab zu beantworten: Ja, das ist möglich, und zwar dann, wenn „Gefahr im Verzug“ ist. Das bedeutet, dass es die Gesamtsituation nicht zulässt, auf die Ausstellung des Durchsuchungsbefehles zu warten, da Personen oder Beweismittel in der Zwischenzeit „verschwinden“ könnten.

Auch muss es keinen konkreten Verdacht auf eine Straftat geben: Es ist ausreichend, wenn die Gefahr besteht, dass der Verdächtige in naher Zukunft eine Straftat begehen könnte, denken wir beispielsweise an einen Terrorverdächtigen. In diesem Fall wird die Polizei nicht abwarten, bis er seinen Anschlag verüben konnte, sondern rechtzeitig einschreiten. Die Rechtsgrundlagen dafür sind im Ordnungs- und Polizeirecht der Länder zu finden. Sollten Sie betroffen sein, so ein Tipp: Wehren Sie sich nicht, das könnte als Verdunklungshandlung interpretiert werden. Sie müssen nicht mithelfen, aber bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie ehestmöglich Ihren Anwalt.

Die Personendurchsuchung

Auch dann, wenn „nur“ eine Person durchsucht werden soll, gibt es genaue juristische Vorgaben dafür. Wenn diese nicht eingehalten werden, so hat der Durchsuchte das Recht, Einspruch einzulegen. Das kann dazu führen, dass – wie bei der Hausdurchsuchung – Beweismittel vor Gericht nicht zugelassen werden. Personen können übrigens entweder zur allgemeinen Gefahrenabwehr oder für Zwecke der Strafverfolgung durchsucht werden. Die Regelungen dazu finden sich im § 102 stopp. Danach dürfen Personen, die einer Straftat oder der Begünstigung, Hehlerei, Strafvereitelung oder Datenhehlerei verdächtigt sind, durchsucht werden. Das betrifft sowohl den Körper als auch die Kleidung. Die Durchführung obliegt der Polizei, und es geht wieder darum, relevante Beweise zu sichern. Klassische Beispiele dafür wären Faustfeuerwaffen oder auch Betäubungsmittel.

Polizeihund Durchsuchung

Auch dann, wenn ein Ladendieb ertappt wird, darf er durchsucht werden, um die gestohlene Beute aufzufinden. Es muss aber nicht immer einen konkreten Verdacht für eine Personendurchsuchung geben. Es kann schon ausreichen, wenn Sie sich an „gefährlichen Orten“ aufhalten, die zum Beispiel als Drogenumschlagplatz bekannt sind. Ein weiterer Grund wäre eine Situation mit erhöhter Gefährdungslage, wie bei einem Spiel rivalisierender Fußballvereine. Allerdings muss die Person, die durchsucht werden soll, Anhaltspunkte für mögliche Gefahr liefern, dafür kann aber „auffällige Verhalten“ schon ausreichend sein.

Wie immer gilt: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie rechtlich korrekt behandelt wurden, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir werden die Situation gemeinsam mit Ihnen analysieren und dann gegebenenfalls weitere Schritte in die Wege leiten.