Was passiert nach einer Strafanzeige?
Einreichung einer Strafanzeige (Kurzform: „Anzeige“)
Anzeigen werden bei Polizeidienststellen oder online erstattet (siehe Liste weiter unten). Ggf. sind auch Anzeigen über die Staatsanwaltschaft möglich. Derjenige, der eine Straftat beobachtet hat oder selbst geschädigt ist, erläutert dort die Vorkommnisse. Ist die Person minderjährig, können die Eltern die Anzeigenerstattung in Vertretung ausführen.
Auch auf anderen Wegen können die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von einer Straftat erfahren, z. B. durch Medienberichte, Polizeikontrollen oder anonyme Hinweise. Sie können dann selbstständig ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Hinweis: Wer bei der Strafanzeigenerstattung falsche Angaben macht, z. B. eine Straftat vortäuscht oder jemanden falsch beschuldigt, kann sich selbst strafbar machen. Das Gleiche gilt für den Fall, wenn man keine Anzeige erstattet, obwohl nähere Informationen vorliegen, beispielsweise zu einem geplanten Mord, Hochverrat, schwerem Raub, einer räuberischen Erpressung oder einer Wertpapierfälschung.
Eine Anzeige kann im Allgemeinen nicht zurückgezogen werden.
Wer eine Strafanzeige online stellen möchte, kann das im jeweiligen Bundesland unter folgenden Verlinkungen tun:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Hamburg
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Das Ermittlungsverfahren
Nach der Strafanzeige untersuchen die Polizeibeamten oder die
Staatsanwaltschaft die Darstellungen, Beobachtungen und bisherigen
Hinweise. Im Anschluss wird entschieden, ob eine Straftat vollzogen
wurde.
Falls etwas
potenziell Strafbares vorliegt, werden in der Regel weitere
Untersuchungen eingeleitet. Dazu gehören unter anderem die Auskunft
bei anderen Behörden, die Befragung von Zeugen, die Vernehmung des
oder der Beschuldigten, Wohnungsdurchsuchungen, Observationen,
Tatortbesichtigungen und Spurensicherungen.
Je umfassender der Eingriff in die Privatsphäre ist, desto mehr
Bedingungen müssen erfüllt sein. Unter Umständen ist ein
richterlicher Beschluss einzuholen.
Als Tatverdächtiger sollte man zu diesem Zeitpunkt einen
Strafverteidiger hinzuziehen. Dieser hilft, sich selbst nicht
unnötig zu belasten. Außerdem kann der Anwalt Hinweise und Beweise
zur Entlastung einreichen, sodass ein Strafverfahren ggf. fallen
gelassen wird.
Folgende Gründe sind für eine Einstellung des Verfahrens möglich:
- Die Ermittlungen haben keine Erfüllung eines Straftatbestands
ergeben und es sind keine weiteren erfolgsversprechenden
Ermittlungsansätze vorhanden.
- Es wurde gegen Unbekannt ermittelt, jedoch ist die Person nicht
auffindbar.
- Die Schuld oder Teilschuld ist nur geringfügig (Siehe StPO §
153 und §
153a).
- Die Tat ist verjährt.
- Der Täter wird bei einem anderen Verfahren (voraussichtlich)
eine bei weitem höhere Strafe erhalten, sodass das Strafmaß beim
untersuchten Tatvorwurf nicht ins Gewicht fallen würde.
- Eine Privatklage ist zutreffender, insbesondere wenn die Tat im persönlichen Umfeld begangen wurde.
Falls das Verfahren
eingestellt wird, erhält der Anzeigensteller ein Schreiben von der
Staatsanwaltschaft mit einer Begründung, warum die Ermittlungen
fallen gelassen wurden.
In dem Fall, dass der Anzeigensteller auch Geschädigter ist, kann er
gegen den Bescheid bei der Generalstaatsanwaltschaft und ggf. in
nächster Instanz beim Oberlandesgericht Einspruch erheben.
Anklage
Falls die Staatsanwaltschaft nach dem Ermittlungsverfahren eine
Anklage für begründbar hält, wird sie einem Richter vorgelegt. Der
Richter entscheidet dann, ob er die Klage zulässt.
Wird die Anklage zugelassen, dann erhalten Beschuldigte, Zeugen und
andere Beteiligte einen Gerichtstermin, bei dem der Fall verhandelt
wird.
Das Verfahren endet bei Gericht mit einer Verurteilung, einer
Einstellung, einer Teileinstellung oder einem Freispruch.