Rechtsanwalt Marx Gießen - Strafrecht
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Strafanzeige

Was passiert nach einer Strafanzeige?


Einreichung einer Strafanzeige (Kurzform: „Anzeige“)

Anzeigen werden bei Polizeidienststellen oder online erstattet (siehe Liste weiter unten). Ggf. sind auch Anzeigen über die Staatsanwaltschaft möglich. Derjenige, der eine Straftat beobachtet hat oder selbst geschädigt ist, erläutert dort die Vorkommnisse. Ist die Person minderjährig, können die Eltern die Anzeigenerstattung in Vertretung ausführen.

Auch auf anderen Wegen können die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von einer Straftat erfahren, z. B. durch Medienberichte, Polizeikontrollen oder anonyme Hinweise. Sie können dann selbstständig ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Medienbericht kann ein Ermittlungsverfahren auslösen

Hinweis: Wer bei der Strafanzeigenerstattung falsche Angaben macht, z. B. eine Straftat vortäuscht oder jemanden falsch beschuldigt, kann sich selbst strafbar machen. Das Gleiche gilt für den Fall, wenn man keine Anzeige erstattet, obwohl nähere Informationen vorliegen, beispielsweise zu einem geplanten Mord, Hochverrat, schwerem Raub, einer räuberischen Erpressung oder einer Wertpapierfälschung.

Eine Anzeige kann im Allgemeinen nicht zurückgezogen werden.

Wer eine Strafanzeige online stellen möchte, kann das im jeweiligen Bundesland unter folgenden Verlinkungen tun:


Das Ermittlungsverfahren

Ermittlugnsverfahren Vorladung

Nach der Strafanzeige untersuchen die Polizeibeamten oder die Staatsanwaltschaft die Darstellungen, Beobachtungen und bisherigen Hinweise. Im Anschluss wird entschieden, ob eine Straftat vollzogen wurde.

Falls etwas potenziell Strafbares vorliegt, werden in der Regel weitere Untersuchungen eingeleitet. Dazu gehören unter anderem die Auskunft bei anderen Behörden, die Befragung von Zeugen, die Vernehmung des oder der Beschuldigten, Wohnungsdurchsuchungen, Observationen, Tatortbesichtigungen und Spurensicherungen.

Je umfassender der Eingriff in die Privatsphäre ist, desto mehr Bedingungen müssen erfüllt sein. Unter Umständen ist ein richterlicher Beschluss einzuholen.
 
Als Tatverdächtiger sollte man zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger hinzuziehen. Dieser hilft, sich selbst nicht unnötig zu belasten. Außerdem kann der Anwalt Hinweise und Beweise zur Entlastung einreichen, sodass ein Strafverfahren ggf. fallen gelassen wird.


Folgende Gründe sind für eine Einstellung des Verfahrens möglich:

  • Die Ermittlungen haben keine Erfüllung eines Straftatbestands ergeben und es sind keine weiteren erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze vorhanden.
     
  • Es wurde gegen Unbekannt ermittelt, jedoch ist die Person nicht auffindbar.
     
  • Die Schuld oder Teilschuld ist nur geringfügig (Siehe StPO § 153 und § 153a).
     
  • Die Tat ist verjährt.
     
  • Der Täter wird bei einem anderen Verfahren (voraussichtlich) eine bei weitem höhere Strafe erhalten, sodass das Strafmaß beim untersuchten Tatvorwurf nicht ins Gewicht fallen würde.
     
  • Eine Privatklage ist zutreffender, insbesondere wenn die Tat im persönlichen Umfeld begangen wurde.

Falls das Verfahren eingestellt wird, erhält der Anzeigensteller ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft mit einer Begründung, warum die Ermittlungen fallen gelassen wurden.

In dem Fall, dass der Anzeigensteller auch Geschädigter ist, kann er gegen den Bescheid bei der Generalstaatsanwaltschaft und ggf. in nächster Instanz beim Oberlandesgericht Einspruch erheben.


Anklage

Anklage nach einer Strafanzeige

Falls die Staatsanwaltschaft nach dem Ermittlungsverfahren eine Anklage für begründbar hält, wird sie einem Richter vorgelegt. Der Richter entscheidet dann, ob er die Klage zulässt.

Wird die Anklage zugelassen, dann erhalten Beschuldigte, Zeugen und andere Beteiligte einen Gerichtstermin, bei dem der Fall verhandelt wird.

Das Verfahren endet bei Gericht mit einer Verurteilung, einer Einstellung, einer Teileinstellung oder einem Freispruch.