Rechtsanwalt Marx Gießen - Strafrecht
Anwaltshotline
Ablauf des Strafverfahren und Justitia-Figur

Wie läuft ein Strafverfahren ab?


Wie lange ein Strafverfahren dauern kann, ist nicht geregelt. Dies ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Der Ablauf selbst aber ist genau festgelegt — wir möchten Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema näherbringen.

Das Vor- oder Ermittlungsverfahren

Bevor ein Strafverfahren überhaupt beginnen kann, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Damit es so weit kommt, muss zumindest ein Anfangsverdacht für ein Delikt vorliegen. Dieser kann durch amtswegige Ermittlungen oder auch durch die Anzeige eines Geschädigten entstehen.
Sobald eine Strafanzeige vorliegt, muss die Staatsanwaltschaft tätig werden. Sie wird nun
— unter Zuhilfenahme der Polizei — den Sachverhalt exakt ermitteln. Zusätzlich dazu müssen Beweise oder Indizien gefunden und ausgewertet werden. Die Befragung des Verdächtigen und der Zeugen ist ebenfalls Bestandteil der Ermittlungsmaßnahmen.
Sobald das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wurde, gibt es drei Möglichkeiten:

1.) Es liegen keine ausreichenden Beweise vor: Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Auch der Verteidiger kann die Einstellung beantragen, er hat das Recht auf Akteneinsicht.

2.) Es wird ein Strafbefehl erlassen: Dieser wird vom Staatsanwalt dann beantragt, wenn es sich um kein schwerwiegendes Verbrechen handelt. Mit dem Strafbefehl ist zumeist eine Geldstrafe verbunden. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit erledigt, allerdings kann gegen den Strafbefehl binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.

3.) Bei Einspruch gegen den Strafbefehl oder bei schwerwiegenden Straftaten kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

Das Zwischenverfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Entscheidung zur Anklage trifft, wird die Anklageschrift erstellt und an das Gericht übermittelt. Dieses leitet damit das „Zwischenverfahren“ ein.

Akten im Ermittlungsverfahren

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob ein Hauptverfahren mit Gerichtsverhandlung eröffnet wird oder nicht. Der Strafverteidiger hat Anspruch auf Akteneinsicht, er kann auch Entlastendes vorlegen. Wir raten dringend davor ab, sich selbst zu verteidigen: Nur der Anwalt weiß, worauf zu achten ist und welche Möglichkeiten es gibt, um die Vorwürfe zu entkräften oder um wenigstens eine möglichst niedrige Strafe zu bekommen. Wir unterstützen Sie gerne im Strafverfahren!

Das Hauptverfahren

Beim Hauptverfahren entfällt der größte Teil auf die Hauptverhandlung, die vor Gericht stattfindet. Diese wird in folgenden drei Schritten abgehandelt.

1.) Eröffnung

Zu Beginn des Verfahrens werden Fragen zur Person des Angeklagten gestellt, die Anklageschrift wird verlesen. Bei umfangreichen Prozessen mit zahlreichen Anklagepunkten benötigt dies entsprechend Zeit.

2.) Beweisaufnahme

Die Beweisaufnahme beginnt mit der Aussage des Angeklagten — diese kann übrigens verweigert werden. Danach werden die Beweismittel vorgelegt und Zeugen vernommen. Im Anschluss daran hält die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer, in dem die Strafe für den Angeklagten beantragt wird. Der Strafverteidiger bekommt natürlich ebenfalls Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Das letzte Wort hat der Angeklagte.

3.) Urteilsverkündung:

Die Urteilsverkündung durch den vorsitzenden Richter stellt das Ende des Hauptverfahrens dar. Vor der Verkündung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Das verhängte Strafmaß kann dem Antrag des Staatsanwaltes oder des Verteidigers entsprechen, aber auch Abweichungen sind möglich. Falls die Schuld nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte, kann es auch zu einem Freispruch kommen.

Nach der Hauptverhandlung: Rechtsmittel und/oder Vollstreckung

Das Urteil wurde gefällt —aber noch ist nicht aller Tage Abend, es können Rechtsmittel eingelegt werden. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Angeklagte das Strafmaß als ungerecht empfindet. Auch der Staatsanwalt kann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.

Verurteilung vor Gericht und Haft

Dabei ist zwischen Revision und Berufung zu unterscheiden: Eine Revision ist nur dann möglich, wenn das Urteil vom Landgericht gefällt wurde. Neue Tatsachen oder Beweise können nicht eingebracht werden, vielmehr geht es darum, das Urteil von der nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Wenn das Urteil vom Amtsgericht gefällt wurde, kann dagegen berufen werden. Im Zuge des neuerlichen Verfahrens ist die Vorlage von bisher nicht bekannten Beweismitteln oder Tatsachen möglich. Der Fall wird also insgesamt neu bewertet.