Rechtsanwalt Marx Gießen - Strafrecht
Anwaltshotline
Strafmaße

Strafmaße (auch Strafzumessungen oder Strafrahmen genannt)


Mit „Strafmaß“ werden die Höhe und Art einer Strafe bezeichnet. Welche Strafe eine Person erhält und wie hoch sie ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B.:

  • Welche Wirkung wird die Strafe auf den Täter haben?
  • Gesinnung, Ziele und Beweggründe des Täters
  • Bei Pflichtverstößen: In welchem Umfang wurde gegen Pflichten verstoßen?
  • Das Ausmaß der Auswirkungen der Straftat/Schwere der Tat
  • Die Lebensbedingungen des Täters (z. B. finanziell, familiär usw.)
  • Vorstrafen
  • Handelt es sich um eine Wiederholungstat?
  • Das Alter des Täters
  • Das Verhalten nach der Tat/Bestrebungen einer Wiedergutmachung

Es folgen beispielhaft gesetzliche Vorgaben zum Strafmaß bei gängigen Straftatbeständen*:

Körperverletzungen

Körperverletzung

  • Mord: lebenslanger Freiheitsentzug
  • Totschlag: 5 Jahre bis lebenslang
  • Fahrlässige Tötung: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
  • Versuchter Mord: 3 bis 15 Jahre
  • Gefährliche Körperverletzung: 6 Monate bis 10 Jahre
  • Leichte Körperverletzung: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
  • Fahrlässige Körperverletzung: bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe
  • Beteiligung an einer Schlägerei: bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe
  • Kindesmisshandlung: 6 Monate bis 10 Jahre
  • Fahrlässiger ärztlicher Behandlungsfehler (ohne Tötungsfolge): bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe
  • Fahrlässiger ärztlicher Behandlungsfehler (mit Tötungsfolge): bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe

Diebstahl, Erpressung und Raub

Hauseinbruch mit Diebstahl

  • Raub: 1 bis 10 Jahr
  • Räuberische Erpressung: mindestens 1 Jahr
  • Erpressung: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
  • Diebstahl: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe

Sexuelle Straftaten:

Gewaltdelikt

  • Vergewaltigungsdelikt: 2 bis 10 Jahre
  • Nötigung: bis zu 10 Jahre oder Geldstrafe
  • Missbrauch von Jugendlichen: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:
 

Verkehrsdelikt

  • Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr: 20 € bis 700 € und ab 21 km/h zu viel zusätzlich bis zu 1 oder 2 Punkte in Flensburg sowie 1 bis 3 Monate Fahrverbot. Eine Tabelle mit genauen Angaben ist unter folgendem Link abrufbar.
  • Abstandsvergehen in Straßenverkehr: 25 € bis 400 €, bis 2 Punkte in Flensburg sowie bis 3 Monate Fahrverbot. Eine Tabelle dazu ist unter folgendem Link zu finden.
  • Parkvergehen: 20 € bis 70 €
  • Telefonieren am Steuer: 100 € und 1 Punkt in Flensburg
  • Über eine rote Ampel fahren: 60 € bis 180 € und bis zu 1 Punkt in Flensburg (je nachdem, ob Personen gefährdet werden oder etwas beschädigt wurde und ob die Ampel länger als 1 Sekunde rot war)
  • Fahren unter Alkoholeinfluss (0,5 bis 1,6 Promille): 500 € bis 1500 €, 2 bis 3 Punkte in Flensburg und 1 bis 3 Monate Fahrverbot (je nachdem, wie häufig die Tat begangen wurde). Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs und/oder ab 1,1 Promille erfolgen die Entziehung des Führerscheins und eine Freiheits- oder Geldstrafe). Außerdem wird die Tat dann nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat gewertet. Ab 1,6 Promille muss darüber hinaus eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden.
  • Während der Fahrt im Auto nicht angeschnallt: 30 Euro (bei Kindern im Auto bis zu 70 Euro)
Anmerkung: In der Probezeit gelten weitere Bestimmungen, z. B. die Verlängerung der Probezeit, Pflicht-Aufbauseminare, Entzug der Fahrerlaubnis etc.


Weitere Beispiele gängiger Delikte und Ordnungswidrigkeiten:
  • Sachbeschädigung durch Sprayen von Graffiti: bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe
  • Schwarzfahren (bei Anzeige durch die Beförderungsunternehmen): 1 Jahr oder Geldstrafe
  • Steuerhinterziehung: Bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
  • Unerlaubtes Taubenfüttern: bis 5000 Euro (je nach Bundesland)
  • Urinieren in der Öffentlichkeit: 35 € bis 5000 € (in schweren Fällen bis zu 1 Jahr Freiheitsentzug)
  • Illegales Entsorgen von Bauschutt: 37,50 € bis 50.000 € (je nach Bundesland, m³ und Ausmaß der schädlichen Verunreinigung)
  • Unerlaubte Entsorgung von Sperrmüll: 30 € bis 10.000 € (je nach Bundesland, m³ und Ausmaß der schädlichen Verunreinigung)
  • Verstöße gegen das Tierschutzgesetz: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldbußen bis zu 50.000 Euro (Eine Tabelle mit präzisen Angaben ist unter folgendem Link abzurufen.
  • Urheberrechtsverletzung (bei nichtgewerblicher Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlicher Wiedergabe geschützter Werke, z. B. Musik, Filme, Bilder etc.): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe (höhere Sanktionen bei gewerblicher Tätigkeit)
  • Beleidigung (sieht Artikel Beleidigung)
Anmerkungen: In bestimmten Fällen darf das Gericht (laut § 49 StGB) die Strafe nach eigenem Ermessen mildern und damit vom Mindeststrafmaß abweichen.

Auch werden Strafen von bis zu 2 Jahren Freiheitsentzug in bestimmten Fällen zur Bewährung ausgesetzt, sodass der Täter nicht ins Gefängnis muss.

Grundsätzlich werden Strafmaße bei minderschweren Fällen geringer und bei schweren Fällen höher festgelegt.

Auch bei versuchten, aber nicht begangenen Delikten erhält der Angeklagte eine Strafe, die jedoch im Strafmaß geringer ist.

Anstiftungen oder Unterlassungen (z. B. unterlassene Hilfeleistungen) können ebenso bestraft werden, haben aber eigene Strafmaße.

Das Strafverfahren wird eingestellt/die Strafe entfällt, falls die Straftat verjährt ist.


Für das bestmögliche Resultat bei und bereits vor einem Strafprozess sollten Sie dringend einen kompetenten Strafverteidiger konsultieren, der den Strafrahmen für Sie günstig beeinflusst oder sogar die Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch erwirkt.

*Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2022